2.3. Indem das Kantonsgericht dem Berufungskläger nach Abweisung des in der Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO eingereichten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege noch eine weitere Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses setzte und dann androhungsgemäss nach ungenutzter Frist auf die Klage nicht eintrat, hat es Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht verletzt. 1