2.2. Gemäss Art. 101 Abs. 1 ZPO setzt das Gericht eine Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses. Nach Art. 101 Abs. 3 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage nicht ein, wenn der Gerichtskostenvorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet wird. Wird innerhalb der Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, ist bei dessen Abweisung eine weitere Frist zur Leistung des Kostenvorschusses zu gewähren (vgl. BGE 138 III 163 = Pra 2013 Nr. 98 E. 4.2 f.; BGE 138 III 672 = Pra 2013 Nr. 24 E. 4.2.1; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band 1, Art. 1-149 ZPO, Art.