2.1. Zur Begründung seiner Anträge bringt der Berufungskläger im Wesentlichen vor, das Kantonsgericht habe Art. 101 Abs. 3 ZPO verletzt, indem es ihm nach Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nur noch eine Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses gesetzt habe und dann ohne eine weitere Nachfrist auf die Klage nicht eingetreten sei.