{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2020-09-15", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2020-13_2020-09-15.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/594ca1c8-f15f-4ed6-80ec-e0d01be2b1fd", "Checksum": "df1161960d17321cc0a09c5d4c890f06"}, "Scrapedate": "2025-08-01", "Num": ["10/2020/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 15.09.2020 10/2020/13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 15.09.2020 10/2020/13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 15.09.2020 10/2020/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses – Art. 101 Abs. 3 ZPO. | Wird innerhalb der Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, ist bei dessen Abweisung nur noch eine letzte Nachfrist zu gew&auml;hren (E. 2)."}], "ScrapyJob": "446973/57/1895", "Zeit UTC": "01.08.2025 02:16:37", "Checksum": "20b7bcb4c67d9069beb19ee4c0a8f263", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 15.09.2020 10/2020/13\nRegeste:\nNachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses – Art. 101 Abs. 3 ZPO. | Wird innerhalb der Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, ist bei dessen Abweisung nur noch eine letzte Nachfrist zu gew&auml;hren (E. 2).\n\n 2020\n\nNachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses – Art. 101 Abs. 3 ZPO.\n\nWird innerhalb der Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, ist bei dessen Abweisung nur noch eine letzte Nachfrist\nzu gewähren (E. 2).\n\nOGE 10/2020/13 vom 15. September 2020\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht\n\nAus den Erwägungen\n\n2.1. Zur Begründung seiner Anträge bringt der Berufungskläger im Wesentlichen vor, das Kantonsgericht habe Art. 101 Abs. 3 ZPO verletzt, indem es ihm\nnach Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nur noch eine\nFrist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses gesetzt habe und dann ohne\neine weitere Nachfrist auf die Klage nicht eingetreten sei.\n\n2.2. Gemäss Art. 101 Abs. 1 ZPO setzt das Gericht eine Frist zur Leistung des\nGerichtskostenvorschusses. Nach Art. 101 Abs. 3 ZPO tritt das Gericht auf eine\nKlage nicht ein, wenn der Gerichtskostenvorschuss auch innert einer Nachfrist\nnicht geleistet wird. Wird innerhalb der Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, ist bei dessen Abweisung eine weitere Frist zur Leistung des Kostenvorschusses zu gewähren (vgl. BGE 138 III 163\n= Pra 2013 Nr. 98 E. 4.2 f.; BGE 138 III 672 = Pra 2013 Nr. 24 E. 4.2.1; Martin H.\nSterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band 1, Art. 1-149 ZPO, Art. 101 N. 4, S. 1051). Wird auch in dieser\nFrist der Kostenvorschuss nicht geleistet, kann ohne weitere Fristansetzung ein\nNichteintretensentscheid ergehen (vgl. Sterchi, Art. 101 N. 4, S. 1051).\n\n2.3. Indem das Kantonsgericht dem Berufungskläger nach Abweisung des in\nder Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO eingereichten Gesuchs um unentgeltliche\nRechtspflege noch eine weitere Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses setzte und dann androhungsgemäss nach ungenutzter Frist auf die\nKlage nicht eintrat, hat es Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht verletzt.\n\n1\n"}