5.2. Es ist somit festzustellen, dass sich der Nettonachlass der am 4. April 2014 verstorbenen X. auf die im amtlichen Inventar festgestellten Fr. 1'768.32 beläuft. Nachdem im vorliegenden Fall einzig liquide Mittel bzw. keine Erbschaftsobjekte Gegenstand der Erbteilung bilden, ist ein Rechtsbegehren auf Losbildung i.S.v. Art. 611 Abs. 2 ZGB, wie es seit BGE 143 III 425 notwendig wäre, entbehrlich (vgl. BGE 143 III 425 E. 5.9 S. 449 f., wonach dem Teilungsgericht keine Kompetenz zukommt, Erbschaftsaktiven und -passiven den einzelnen Erben zuzuweisen). Im vorliegenden Fall kann es deshalb mit der Feststellung sein Bewenden haben,