Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass von einer vorbehaltlosen Unterzeichnung eines einem Teilungsvertrag zu Grunde zu legenden Inventars üblicherweise abgesehen wird, wenn (streitige) Forderungen des Nachlasses in der Höhe von Fr. 250'000.– keinen Eingang ins Inventar gefunden haben und man zugleich mehrfach und deutlich über die Auskunftspflichten belehrt worden ist (vgl. E. 3.5 vorstehend). Noch weniger nachvollziehbar ist die vorbehaltlose Unterzeichnung aber deshalb, weil der Berufungskläger als Beistand der Erblasserin umfassend über die finanziellen Verhältnisse der Erblasserin informiert