4.2. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass es dem Berufungskläger durchaus freigestanden wäre, die Unterzeichnung der Zustimmungserklärung zu verweigern: Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass von einer vorbehaltlosen Unterzeichnung eines einem Teilungsvertrag zu Grunde zu legenden Inventars üblicherweise abgesehen wird, wenn (streitige) Forderungen des Nachlasses in der Höhe von Fr. 250'000.– keinen Eingang ins Inventar gefunden haben und man zugleich mehrfach und deutlich über die Auskunftspflichten belehrt worden ist (vgl. E. 3.5 vorstehend).