4.1. Der Berufungskläger hatte von beiden umstrittenen Nachlassforderungen – der im Testament seiner Schwester bestätigten Darlehensforderung sowie der Darlehensforderung aus Dienstbarkeitsvertrag – unstrittig bereits vor der Inventaraufnahme Kenntnis. Ob ihm anlässlich der Inventaraufnahme beschieden wurde, dass diese Forderungen nicht den Nachlass der Erblasserin, sondern jenen seiner Schwester beträfen, kann offenbleiben. Er hat die Zustimmungserklärung vom 12. August 2014 unterzeichnet und das Inventar damit als vollständig und richtig anerkannt. Der anwaltlich vertretene Berufungskläger machte keinen Willensmangel im Sinne von Art.