lediglich darum gehe, das Obligatorium für die Erstellung eines amtlichen Inventars abzuschaffen. "Es bleibt alles gleich wie bisher, hingegen wird der Zwang, eine staatliche Leistung zu beziehen, wegfallen" (a.a.O., [zuletzt besucht am 16 Oktober 2020], S. 2). Weiterhin in Kraft ist mit § 18 Erbschaftsverordnung auch der vormalige § 20 aEV, welcher die zwecks materiell-rechtlicher Wirkung des Inventars erforderlichen Aufgaben und Abklärungen der Erbschaftsbehörde statuiert (vgl. die Ausführungen zu Beginn dieser Erwägung).