Zweck und Wirkungen des kantonalrechtlichen amtlichen Inventars sind folglich von jenen des bundeszivilrechtlichen Sicherungsinventars zu unterscheiden: Der kantonale Gesetzgeber hat den ermächtigenden Vorbehalt in Art. 553 Abs. 3 ZGB dazu genutzt, das bundeszivilrechtliche Inventar zu zivilrechtlichen Zwecken auszudehnen, um sich anlässlich der Teilungsvorgänge unter amtlicher Mitwirkung direkt darauf stützen zu können. Dem kantonalrechtlichen amtlichen Inventar kommt 8 2020