Die Bestimmungen des Beschreibungs- und Teilungsgesetzes wurden erst mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 8. März 1976 betreffend die Änderung des Gesetzes vom 27. Juni 1911 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vormundschaft und Erbrecht) am 1. Januar 1977 (vgl. Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 7. Dezember 1976 über die Inkraftsetzung und Promulgation des Gesetzes vom 8. März 1976 betreffend die Änderung des Gesetzes vom 27. Juni 1911 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vormundschaft und Erbrecht], ABl 1976 2147) ins EG ZGB übernommen und systematisch eingepasst, ohne dass an der amtlichen Inventaraufnahme in