Dies konnten die Erben zum Beispiel im Zuge des Abschlusses des Inventars tun, wozu die Vorlage festhielt, dass die Erben "vor der Inventurbehörde erscheinen, vom Abschluss Kenntnis nehmen und ihre weitern Erklärungen über […] Richtigkeit und Vollständigkeit des Inventars, Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft abgeben […] oder über die Teilung Vereinbarungen treffen und öffentlich beurkunden lassen" (vgl. Bericht und Antrag des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 27. Dezember 1939 an den Grossen