Ausserdem wurde ausdrücklich statuiert, dass die durch die Inventurbehörde erfolgenden Schätzungen der Vermögenswerte dann privatrechtliche Wirkung haben, wenn die Erben diese für die Erbteilung unverändert gelten lassen. Dies konnten die Erben zum Beispiel im Zuge des Abschlusses des Inventars tun, wozu die Vorlage festhielt, dass die Erben "vor der Inventurbehörde erscheinen, vom Abschluss Kenntnis nehmen und ihre weitern Erklärungen über […]