"dass althergebrachte Methoden weiter befolgt werden können", gefolgt von Feststellungen zur (folglich bisherigen und weiterhin geltenden) Natur des Inventars, nämlich dass "Die Inventur […] privatrechtlichen Charakter [hat], sie ist kein Steuerinventar". Ausserdem wurde ausdrücklich statuiert, dass die durch die Inventurbehörde erfolgenden Schätzungen der Vermögenswerte dann privatrechtliche Wirkung haben, wenn die Erben diese für die Erbteilung unverändert gelten lassen.