8 dieses Beschreibungs- und Teilungsgesetzes fest, dass die "Hauptdokumente über die in Art. 1, erstem Absatz, bezeichneten Akten […] durch die Beteiligten entweder persönlich oder durch Bevollmächtigte unterschriftlich anzuerkennen [sind]. Die einmal gegebene Unterschrift ist für den Unterzeichnenden verbindlich, so bald sämtliche Beteiligten ihre Unterschrift beigesetzt haben oder wenn ein diese Unterschriften ersetzender Beschluss der Waisenbehörde vorliegt" (vgl. a.a.O., Staatsarchiv Schaffhausen).