O., Staatsarchiv Schaffhausen). Zwecks Regelung des Inventar- und Teilungsverfahrens wurde sodann eigens das Gesetz über das Verfahren bei Beschreibungen und Teilungen, über Vermögensherausgaben, über die Antretung von Erbschaften und über die Organisation der Waisen- und Teilungsinspektorate (Beschreibungs- und Teilungsgesetz) vom 25. Januar 1884 erlassen, dessen Art. 1 Abs. 1 sowohl die amtliche Inventarisation wie auch die amtliche Mitwirkung bei der Teilung vorsah. Überdies hielt Art. 8 dieses Beschreibungs- und Teilungsgesetzes