3.7. Daran ändert auch die Natur des Inventars nichts: Dem hier interessierenden kantonalrechtlichen amtlichen Inventar i.S.v. Art. 553 Abs. 3 ZGB kommt nämlich im Unterschied zum bundeszivilrechtlichen Sicherungsinventar i.S.v. Art. 553 Abs. 1 ZGB im Lichte von Art. 5 Abs. 1 ZGB materiell-rechtliche Wirkung zu: Gestützt auf den ermächtigenden Vorbehalt in Art. 553 Abs. 3 ZGB liegt hier eine kantonalrechtliche Ausdehnung des Inventars zu zivilrechtlichen Zwecken vor, um sich anlässlich der Teilung direkt darauf zu stützen (vgl. Denis Piotet, Schweizerisches Privatrecht I/2, Ergänzendes kantonales Recht, Basel 2001, S. 152).