Im Übrigen waren die vorliegend abgegebenen Zustimmungserklärungen an keinerlei Bedingungen geknüpft und keine Partei bringt vor, bei der Abgabe dieser Erklärung einem Willensmangel im Sinne von Art. 23 ff. OR unterlegen zu sein. An ihre Zustimmungserklärungen sind die Parteien daher grundsätzlich gebunden.