verbindlich sein, wenn die Behörde bei der Erbteilung amtlich mitwirkt, ihre Gültigkeit dann aber verlieren, sobald die Erben eine privatautonome Erbteilung vorziehen. Vielmehr erstrecken sich die vorliegenden Zustimmungserklärungen gerade auch – unabhängig von der Mitwirkung einer Behörde – ausdrücklich auf Art. 634 ZGB, womit sämtliche Parteien zum Ausdruck gebracht haben, das Inventar rechtsverbindlich einem Teilungsvertrag i.S.v. Art. 634 ZGB zu Grunde legen zu wollen. Im Übrigen waren die vorliegend abgegebenen Zustimmungserklärungen an keinerlei Bedingungen geknüpft und keine Partei bringt vor, bei der Abgabe dieser Erklärung einem Willensmangel im Sinne von Art.