3.4. § 22 Abs. 3 aEV legte Form und Umfang des Inventars fest, statuierte ausdrücklich, dass im Inventar auch Passiven aufzuführen sind, und zählte diese namentlich auf. Gemäss § 21 Abs. 1 aEV wurden die Vermögensgegenstände jeweils mit ihrem Verkehrswert per Todestag erfasst. Kein Inventar war jeweils nur dann aufzunehmen, wenn ein vermögensloser Nachlass – ein Nachlass, bei welchem die vorhandenen Aktiven die Todesfallkosten mit Einschluss der Rückstellungen für Grabstein und Grabpflege nicht oder nur unbedeutend übersteigen – vorlag (§ 26 aEV;