Weiter statuierte aArt. 84 Abs. 1 EG ZGB, dass die Erbteilung unter Mitwirkung der Erbschaftsbehörde erfolge, falls die Erben nicht schriftlich darauf verzichteten. Diese Bestimmungen finden auf den vorliegenden Fall weiterhin Anwendung, da die Übergangsbestimmungen in Art. II der angenommenen Änderung des EG ZGB statuieren, dass Nachlässe vor Inkrafttreten des (geänderten) Gesetzes nach bisherigem Recht abgewickelt werden (vgl. ABl 2014 1657) und die Erblasserin am 4. April 2014 verstorben ist. Entsprechend beanspruchen für den vorliegenden Fall auch die §§ 18 ff. der zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin geltenden Erbschaftsverordnung vom 6. September 1977 (aEV; SHR 211.231)