es bildet entsprechend kein Teilungsinventar, kann aber Ausgangspunkt für weitere Operationen darstellen (BGE 118 II 264 E. 4b/b S. 271; vgl. z.B. auch Peter Breitschmid, Die Stellung des Willensvollstreckers in der Erbteilung, in: Druey/Breitschmid [Hrsg.], Praktische Probleme der Erbteilung, Bern/Stuttgart/Wien 1997, S. 114 f., sowie Paul Eitel, Grundfragen der Erbteilung, in: Jürg Schmid [Hrsg.], Nachlassplanung und Nachlassteilung, Zürich 2014, S. 329). Entsprechend schafft das bundeszivilrechtliche Sicherungsinventar allein auch keine Vermutung für oder gegen die Zugehörigkeit von Aktiven oder Passiven zum Nachlassvermögen (Emmel, Art. 553 N. 8, S. 1099; Karrer/Vogt/Leu, Art.