553 ZGB kann zwar mit dem vorgeschriebenen Steuerinventar zusammenfallen (vgl. auch Art. 3 der Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer vom 16. November 1994 [InvV, SR 642.113]); sofern es sich dabei nicht um ein zu zivilrechtlichen Zwecken ergänztes, amtliches Inventar i.S.v. Art. 553 Abs. 3 ZGB handelt (vgl. hierzu eingehend E. 3.7), sind allfällig für das Steuerinventar vorgeschriebene Schätzungen der Vermögenswerte zivilrechtlich für die Erbteilung nicht von Bedeutung (BGE 120 Ia 258 E. 1b S. 259; Karrer/Vogt/Leu, Art. 553 N. 5).