Diese fand im Beisein einzig des Erben A. im August 2014 statt. Im Nachgang an die Inventaraufnahme gaben sämtliche Erben eine Zustimmungserklärung ab, in welcher sie u.a. erklärten, dass das Inventar alle ihnen bekannten Vermögenswerte der Erblasserin enthalte, dass sie das Inventar als richtig anerkennen, dass die Inventur richtig und für sie im Sinne von Art. 634 ZGB rechtsverbindlich sei und dass sie den Nachlass vorbehaltlos antreten.