{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2022-03-03", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2020-1-und-10-202_2022-03-03.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/9db76c0b-4e8f-4236-a698-aa2b8a4fb5f9", "Checksum": "cadbb58e7d7c219e76d19d9b078139eb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2020/1 und 10/2020/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 03.03.2022 (publiziert) 10/2020/1 und 10/2020/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 03.03.2022 (publié) 10/2020/1 und 10/2020/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 03.03.2022 (pubblicato) 10/2020/1 und 10/2020/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Materiell-rechtliche Wirkung des kantonalrechtlichen amtlichen Inventars; Abgrenzung zum bundeszivilrechtlichen Sicherungsinventar – Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 553 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB; aArt. 73 Abs. 1 und aArt. 84 Abs. 1 EG ZGB; § 20 Abs. 1 und 4 a Erbschaftsverordnung. | Dem kantonalrechtlichen amtlichen Inventar i.S.v. Art. 553 Abs. 3 ZGB kommt im Unterschied zum bundeszivilrechtlichen Sicherungsinventar i.S.v. Art. 553 Abs. 1 ZGB materiell-rechtliche Wirkung zu: Gest&uuml;tzt auf den erm&auml;chtigenden Vorbehalt in Art. 553 Abs. 3 ZGB liegt eine kantonalrechtliche Ausdehnung des Inventars zu zivilrechtlichen Zwecken vor, um sich anl&auml;sslich der Teilung direkt darauf zu st&uuml;tzen (E. 3.7). Der Erbe bleibt an seine unterschriftlich best&auml;tigte Zustimmungserkl&auml;rung zum kantonalrechtlichen Inventar gebunden (E. 4.1).<br>(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid hiess&nbsp;das Bundesgericht mit Urteil 5A_1036/2020 vom 14. 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Der Erbe bleibt an seine unterschriftlich best&auml;tigte Zustimmungserkl&auml;rung zum kantonalrechtlichen Inventar gebunden (E. 4.1).<br>(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid hiess&nbsp;das Bundesgericht mit Urteil 5A_1036/2020 vom 14. Juli 2021 gut.)\n\ndaher materiell-rechtliche Wirkung zu, was im Übrigen auch nach Inkrafttreten der\nin der Volksabstimmung vom 8. März 2015 angenommenen Änderung des EG\nZGB vom 10. November 2014 (ABl 2014 1655 ff.) bzw. nach Wegfall der amtlichen\nInventaraufnahme bei jedem Todesfall weiterhin gilt: Zur Motion Nr. 2011/1 von\nJeanette Storrer, welche dieser Gesetzesänderung zu Grunde liegt, liest man im\nBericht und Antrag der Spezialkommission 2014/2 vom 5. September 2014 betreffend \"Änderung des Einführungsgesetzes zum ZGB (Erbschaftswesen)\" für die\nzweite Lesung zu Art. 73 EG ZGB nämlich, dass es bei der Motion im Wesentlichen\nlediglich darum gehe, das Obligatorium für die Erstellung eines amtlichen Inventars\nabzuschaffen. \"Es bleibt alles gleich wie bisher, hingegen wird der Zwang, eine\nstaatliche Leistung zu beziehen, wegfallen\" (a.a.O., <https://www2.sh.ch/fileadmin/Redaktoren/Dokumente_nicht_im_Formularpool/Parlament/Kommissionen/\n2014/2014-086.pdf> [zuletzt besucht am 16 Oktober 2020], S. 2). Weiterhin in Kraft\nist mit § 18 Erbschaftsverordnung auch der vormalige § 20 aEV, welcher die\nzwecks materiell-rechtlicher Wirkung des Inventars erforderlichen Aufgaben und\nAbklärungen der Erbschaftsbehörde statuiert (vgl. die Ausführungen zu Beginn dieser Erwägung).\n\nNach dem Gesagten steht folglich fest, dass dem kantonalrechtlichen amtlichen\nInventar seit je her und auch weiterhin materiell-rechtliche Wirkung zukommt.\n\n4.1. Der Berufungskläger hatte von beiden umstrittenen Nachlassforderungen\n– der im Testament seiner Schwester bestätigten Darlehensforderung sowie der\nDarlehensforderung aus Dienstbarkeitsvertrag – unstrittig bereits vor der Inventaraufnahme Kenntnis. Ob ihm anlässlich der Inventaraufnahme beschieden\nwurde, dass diese Forderungen nicht den Nachlass der Erblasserin, sondern jenen\nseiner Schwester beträfen, kann offenbleiben. Er hat die Zustimmungserklärung\nvom 12. August 2014 unterzeichnet und das Inventar damit als vollständig und\nrichtig anerkannt. Der anwaltlich vertretene Berufungskläger machte keinen Willensmangel im Sinne von Art. 23 ff. OR geltend. Er bleibt daher an die von ihm\nabgegebene, vorbehaltlose Zustimmungserklärung gebunden.\n4.2. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass es dem Berufungskläger durchaus freigestanden wäre, die Unterzeichnung der Zustimmungserklärung\nzu verweigern: Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass von einer\nvorbehaltlosen Unterzeichnung eines einem Teilungsvertrag zu Grunde zu legenden Inventars üblicherweise abgesehen wird, wenn (streitige) Forderungen des\nNachlasses in der Höhe von Fr. 250'000.– keinen Eingang ins Inventar gefunden\nhaben und man zugleich mehrfach und deutlich über die Auskunftspflichten belehrt\nworden ist (vgl. E. 3.5 vorstehend). Noch weniger nachvollziehbar ist die vorbehaltlose Unterzeichnung aber deshalb, weil der Berufungskläger als Beistand der Erblasserin umfassend über die finanziellen Verhältnisse der Erblasserin informiert\n\n9\n2020\n\nwar. Hätte der Berufungskläger Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des\namtlichen Inventars gehabt, hätte er – wie es im kantonalen Verfahren der Inventaraufnahme durchaus regelmässig vorkommt – die Unterzeichnung der Zustimmungserklärung folglich schlicht verweigern können und müssen.\n\n5.1. Nach dem Gesagten steht damit fest, dass dem Berufungskläger allfällige\nNachlassforderungen gegen seine Miterben vor der Inventaraufnahme bekannt\nwaren, er danach allerdings trotzdem eine Zustimmungserklärung zu Inhalt und\nWirkung des mit materiell-rechtlicher Wirkung ausgestatteten Inventars unterzeichnet hat, an welche er gebunden bleibt. Die Berufung ist daher abzuweisen, die\nAnschlussberufung hingegen gutzuheissen.\n\n5.2. Es ist somit festzustellen, dass sich der Nettonachlass der am 4. April 2014\nverstorbenen X. auf die im amtlichen Inventar festgestellten Fr. 1'768.32 beläuft.\nNachdem im vorliegenden Fall einzig liquide Mittel bzw. keine Erbschaftsobjekte\nGegenstand der Erbteilung bilden, ist ein Rechtsbegehren auf Losbildung i.S.v.\nArt. 611 Abs. 2 ZGB, wie es seit BGE 143 III 425 notwendig wäre, entbehrlich (vgl.\nBGE 143 III 425 E. 5.9 S. 449 f., wonach dem Teilungsgericht keine Kompetenz\nzukommt, Erbschaftsaktiven und -passiven den einzelnen Erben zuzuweisen). Im\nvorliegenden Fall kann es deshalb mit der Feststellung sein Bewenden haben,\ndass sich die Erbquote des Berufungsklägers auf die Hälfte des Nettonachlasses,\nmithin auf Fr. 884.16, beläuft, und die Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger am Nettonachlass mit je einem Viertel, mithin mit je Fr. 442.08, partizipieren.\n\n10\n"}