{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2022-03-03", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2020-1-und-10-202_2022-03-03.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/9db76c0b-4e8f-4236-a698-aa2b8a4fb5f9", "Checksum": "cadbb58e7d7c219e76d19d9b078139eb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2020/1 und 10/2020/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 03.03.2022 (publiziert) 10/2020/1 und 10/2020/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 03.03.2022 (publié) 10/2020/1 und 10/2020/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 03.03.2022 (pubblicato) 10/2020/1 und 10/2020/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Materiell-rechtliche Wirkung des kantonalrechtlichen amtlichen Inventars; Abgrenzung zum bundeszivilrechtlichen Sicherungsinventar – Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 553 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB; aArt. 73 Abs. 1 und aArt. 84 Abs. 1 EG ZGB; § 20 Abs. 1 und 4 a Erbschaftsverordnung. | Dem kantonalrechtlichen amtlichen Inventar i.S.v. Art. 553 Abs. 3 ZGB kommt im Unterschied zum bundeszivilrechtlichen Sicherungsinventar i.S.v. Art. 553 Abs. 1 ZGB materiell-rechtliche Wirkung zu: Gest&uuml;tzt auf den erm&auml;chtigenden Vorbehalt in Art. 553 Abs. 3 ZGB liegt eine kantonalrechtliche Ausdehnung des Inventars zu zivilrechtlichen Zwecken vor, um sich anl&auml;sslich der Teilung direkt darauf zu st&uuml;tzen (E. 3.7). Der Erbe bleibt an seine unterschriftlich best&auml;tigte Zustimmungserkl&auml;rung zum kantonalrechtlichen Inventar gebunden (E. 4.1).<br>(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid hiess&nbsp;das Bundesgericht mit Urteil 5A_1036/2020 vom 14. Juli 2021 gut.)"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:22:37", "Checksum": "c0518c32955ea320a66f5520a9d87bee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 03.03.2022 (publiziert) 10/2020/1 und 10/2020/9\nRegeste:\nMateriell-rechtliche Wirkung des kantonalrechtlichen amtlichen Inventars; Abgrenzung zum bundeszivilrechtlichen Sicherungsinventar – Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 553 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB; aArt. 73 Abs. 1 und aArt. 84 Abs. 1 EG ZGB; § 20 Abs. 1 und 4 a Erbschaftsverordnung. | Dem kantonalrechtlichen amtlichen Inventar i.S.v. Art. 553 Abs. 3 ZGB kommt im Unterschied zum bundeszivilrechtlichen Sicherungsinventar i.S.v. Art. 553 Abs. 1 ZGB materiell-rechtliche Wirkung zu: Gest&uuml;tzt auf den erm&auml;chtigenden Vorbehalt in Art. 553 Abs. 3 ZGB liegt eine kantonalrechtliche Ausdehnung des Inventars zu zivilrechtlichen Zwecken vor, um sich anl&auml;sslich der Teilung direkt darauf zu st&uuml;tzen (E. 3.7). Der Erbe bleibt an seine unterschriftlich best&auml;tigte Zustimmungserkl&auml;rung zum kantonalrechtlichen Inventar gebunden (E. 4.1).<br>(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid hiess&nbsp;das Bundesgericht mit Urteil 5A_1036/2020 vom 14. Juli 2021 gut.)\n\nObwohl mit Erlass des EG ZGB eine Aufhebung des Beschreibungs- und Teilungsgesetzes zur Diskussion stand, verzichtete der Gesetzgeber vorerst darauf und\nbegnügte sich in aArt. 76 Abs. 1 EG ZGB bei der Regelung des Verfahrens der in\nallen Todesfällen erforderlichen amtlichen Inventarisation mit einem Verweis auf\ndie Vorschriften des Beschreibungs- und Teilungsgesetzes (vgl. Bericht und Antrag\ndes Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 5. August 1975 an den Grossen Rat betreffend die Änderung des Einführungsgesetzes vom 27. Juni 1911 zum\nSchweizerischen Zivilgesetzbuch [Vormundschaft und Erbrecht], ABl 1975\n2392 ff., 2392 f.; Offizielle Sammlung der bestehenden Gesetze, Verordnungen\nund Verträge für den eidgenössischen Stand Schaffhausen, XII. Band, 1910–1914,\nArt. 76 Abs. 1, S. 79). Weil sich dies später als Nachteil herausstellte, erfolgten\ndiverse Revisionsbestrebungen des Beschreibungs- und Teilungsgesetzes (vgl.\nBotschaft des Grossen Rates vom 13. Juni 1976 an die Stimmberechtigten des\nKantons Schaffhausen zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch betreffend Vormundschaft und Erbrecht, ABl 1976 2459 ff.,\n2461), wobei sich die Materialien zur letzten (nicht umgesetzten) Revisionsbestrebung im Jahr 1939 – geplant war die Vorlage eines neuen \"Inventur- und Beurkundungsgesetzes\" – hinsichtlich der Bestimmung der Natur des Schaffhausischen\nkantonalrechtlichen Inventars als äusserst aufschlussreich erweisen: Dort findet\nsich nämlich einleitend die Aussage, dass der Zweck der Vorlage darin bestehe,\n7\n2020\n\n\"dass althergebrachte Methoden weiter befolgt werden können\", gefolgt von Feststellungen zur (folglich bisherigen und weiterhin geltenden) Natur des Inventars,\nnämlich dass \"Die Inventur […] privatrechtlichen Charakter [hat], sie ist kein Steuerinventar\". Ausserdem wurde ausdrücklich statuiert, dass die durch die Inventurbehörde erfolgenden Schätzungen der Vermögenswerte dann privatrechtliche Wirkung haben, wenn die Erben diese für die Erbteilung unverändert gelten lassen.\nDies konnten die Erben zum Beispiel im Zuge des Abschlusses des Inventars tun,\nwozu die Vorlage festhielt, dass die Erben \"vor der Inventurbehörde erscheinen,\nvom Abschluss Kenntnis nehmen und ihre weitern Erklärungen über […] Richtigkeit\nund Vollständigkeit des Inventars, Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft abgeben […] oder über die Teilung Vereinbarungen treffen und öffentlich beurkunden\nlassen\" (vgl. Bericht und Antrag des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen\nvom 27. Dezember 1939 an den Grossen Rat zum Gesetz über die amtliche Mitwirkung und das Verfahren bei Errichtung von familien- und erbrechtlichen Inventuren und Teilungen sowie über die öffentliche Beurkundung [Inventur- und Beurkundungsgesetz], S. 6 f., Staatsarchiv Schaffhausen).\n\nDie Bestimmungen des Beschreibungs- und Teilungsgesetzes wurden erst mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 8. März 1976 betreffend die Änderung des Gesetzes\nvom 27. Juni 1911 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches\n(Vormundschaft und Erbrecht) am 1. Januar 1977 (vgl. Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 7. Dezember 1976 über die Inkraftsetzung\nund Promulgation des Gesetzes vom 8. März 1976 betreffend die Änderung des\nGesetzes vom 27. Juni 1911 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vormundschaft und Erbrecht], ABl 1976 2147) ins EG ZGB übernommen\nund systematisch eingepasst, ohne dass an der amtlichen Inventaraufnahme in\nallen Todesfällen (aArt. 73 EG ZGB) oder der amtlichen Mitwirkung bei der Erbteilung (aArt. 84 EG ZGB) etwas geändert wurde (vgl. Botschaft des Grossen Rates\nvom 13. Juni 1976 an die Stimmberechtigten des Kantons Schaffhausen zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch betreffend\nVormundschaft und Erbrecht, ABl 1976 2459 ff., 2463). Auch lässt sich den Materialien nicht entnehmen, dass die Natur des amtlichen Inventars im Zuge der Revision geändert hätte. Auch mit der Anpassung des EG ZGB im Jahr 1977 behielt\ndas amtliche Inventar folglich seine materiell-rechtliche Wirkung.\n\nZweck und Wirkungen des kantonalrechtlichen amtlichen Inventars sind folglich\nvon jenen des bundeszivilrechtlichen Sicherungsinventars zu unterscheiden: Der\nkantonale Gesetzgeber hat den ermächtigenden Vorbehalt in Art. 553 Abs. 3 ZGB\ndazu genutzt, das bundeszivilrechtliche Inventar zu zivilrechtlichen Zwecken auszudehnen, um sich anlässlich der Teilungsvorgänge unter amtlicher Mitwirkung direkt darauf stützen zu können. Dem kantonalrechtlichen amtlichen Inventar kommt\n\n8\n2020\n\n"}