{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2022-03-03", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2020-1-und-10-202_2022-03-03.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/9db76c0b-4e8f-4236-a698-aa2b8a4fb5f9", "Checksum": "cadbb58e7d7c219e76d19d9b078139eb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2020/1 und 10/2020/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 03.03.2022 (publiziert) 10/2020/1 und 10/2020/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 03.03.2022 (publié) 10/2020/1 und 10/2020/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 03.03.2022 (pubblicato) 10/2020/1 und 10/2020/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Materiell-rechtliche Wirkung des kantonalrechtlichen amtlichen Inventars; Abgrenzung zum bundeszivilrechtlichen Sicherungsinventar – Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 553 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB; aArt. 73 Abs. 1 und aArt. 84 Abs. 1 EG ZGB; § 20 Abs. 1 und 4 a Erbschaftsverordnung. | Dem kantonalrechtlichen amtlichen Inventar i.S.v. Art. 553 Abs. 3 ZGB kommt im Unterschied zum bundeszivilrechtlichen Sicherungsinventar i.S.v. Art. 553 Abs. 1 ZGB materiell-rechtliche Wirkung zu: Gest&uuml;tzt auf den erm&auml;chtigenden Vorbehalt in Art. 553 Abs. 3 ZGB liegt eine kantonalrechtliche Ausdehnung des Inventars zu zivilrechtlichen Zwecken vor, um sich anl&auml;sslich der Teilung direkt darauf zu st&uuml;tzen (E. 3.7). Der Erbe bleibt an seine unterschriftlich best&auml;tigte Zustimmungserkl&auml;rung zum kantonalrechtlichen Inventar gebunden (E. 4.1).<br>(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid hiess&nbsp;das Bundesgericht mit Urteil 5A_1036/2020 vom 14. 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Der Erbe bleibt an seine unterschriftlich best&auml;tigte Zustimmungserkl&auml;rung zum kantonalrechtlichen Inventar gebunden (E. 4.1).<br>(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid hiess&nbsp;das Bundesgericht mit Urteil 5A_1036/2020 vom 14. Juli 2021 gut.)\n\n 2020\n\nMateriell-rechtliche Wirkung des kantonalrechtlichen amtlichen Inventars;\nAbgrenzung zum bundeszivilrechtlichen Sicherungsinventar – Art. 5 Abs. 1\nsowie Art. 553 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB; aArt. 73 Abs. 1 und aArt. 84 Abs. 1 EG\nZGB; § 20 Abs. 1 und 4 aErbschaftsverordnung.\n\nDem kantonalrechtlichen amtlichen Inventar i.S.v. Art. 553 Abs. 3 ZGB kommt im\nUnterschied zum bundeszivilrechtlichen Sicherungsinventar i.S.v. Art. 553 Abs. 1\nZGB materiell-rechtliche Wirkung zu: Gestützt auf den ermächtigenden Vorbehalt\nin Art. 553 Abs. 3 ZGB liegt eine kantonalrechtliche Ausdehnung des Inventars zu\nzivilrechtlichen Zwecken vor, um sich anlässlich der Teilung direkt darauf zu stützen (E. 3.7). Der Erbe bleibt an seine unterschriftlich bestätigte Zustimmungserklärung zum kantonalrechtlichen Inventar gebunden (E. 4.1).\n\nOGE 10/2020/1 und 10/2020/9 vom 3. November 2020\n\n(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid hiess das Bundesgericht\nmit Urteil 5A_1036/2020 vom 14. Juli 2021 gut.)\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht\n\nSachverhalt\n\nDie Erblasserin X. verstarb im April 2014 und hinterliess als Erben ihren Sohn A.\nsowie B. und C., die beiden Söhne ihrer vorverstorbenen Tochter D. Kurz nach\ndem Ableben von X. liess die zuständige Erbschaftsbehörde Z. den Erben eine mit\ndem Hinweis auf ihre Auskunftspflicht versehene Einladung zur amtlichen Inventaraufnahme zukommen. Diese fand im Beisein einzig des Erben A. im August\n2014 statt. Im Nachgang an die Inventaraufnahme gaben sämtliche Erben eine\nZustimmungserklärung ab, in welcher sie u.a. erklärten, dass das Inventar alle\nihnen bekannten Vermögenswerte der Erblasserin enthalte, dass sie das Inventar\nals richtig anerkennen, dass die Inventur richtig und für sie im Sinne von Art. 634\nZGB rechtsverbindlich sei und dass sie den Nachlass vorbehaltlos antreten. Im\nDezember 2017 machte A. (Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter) gegen B. und C. (Beklagte, Berufungsbeklagte, Anschlussberufungskläger) eine Erbteilungsklage anhängig, in welcher er vorbrachte, dass Bestandteil\ndes Nachlasses zusätzlich zwei Forderungen der Erblasserin gegenüber B. und C.\nbildeten, welche im amtlichen Inventar indessen nicht verzeichnet waren. Umstritten war unter anderem die Wirkung der von allen Erben abgegebenen Zustimmungserklärungen. Das Obergericht wies die Berufung ab, hiess die Anschlussberufung gut und nahm die Erbteilung im Sinne des Inventars vor.\n\n1\n2020\n\nAus den Erwägungen\n\n3. Streitig ist zunächst die Wirkung der von der Erbschaftsbehörde Z. erstellten Vermögensaufstellung sowie die Bedeutung der hierzu von allen Parteien abgegebenen Zustimmungserklärungen.\n\n"}