5.1. Nach dem Gesagten steht damit fest, dass dem Berufungskläger allfällige Nachlassforderungen gegen seine Miterben vor der Inventaraufnahme bekannt waren, er danach allerdings trotzdem eine Zustimmungserklärung zu Inhalt und Wirkung des mit materiell-rechtlicher Wirkung ausgestatteten Inventars unterzeichnet hat, an welche er gebunden bleibt. Die Berufung ist daher abzuweisen, die Anschlussberufung hingegen gutzuheissen.