9 2020 war. Hätte der Berufungskläger Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des amtlichen Inventars gehabt, hätte er – wie es im kantonalen Verfahren der Inventaraufnahme durchaus regelmässig vorkommt – die Unterzeichnung der Zustimmungserklärung folglich schlicht verweigern können und müssen.