Der anwaltlich vertretene Berufungskläger machte keinen Willensmangel im Sinne von Art. 23 ff. OR geltend. Er bleibt daher an die von ihm abgegebene, vorbehaltlose Zustimmungserklärung gebunden. 4.2. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass es dem Berufungskläger durchaus freigestanden wäre, die Unterzeichnung der Zustimmungserklärung zu verweigern: