allen Todesfällen (aArt. 73 EG ZGB) oder der amtlichen Mitwirkung bei der Erbteilung (aArt. 84 EG ZGB) etwas geändert wurde (vgl. Botschaft des Grossen Rates vom 13. Juni 1976 an die Stimmberechtigten des Kantons Schaffhausen zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch betreffend Vormundschaft und Erbrecht, ABl 1976 2459 ff., 2463). Auch lässt sich den Materialien nicht entnehmen, dass die Natur des amtlichen Inventars im Zuge der Revision geändert hätte. Auch mit der Anpassung des EG ZGB im Jahr 1977 behielt das amtliche Inventar folglich seine materiell-rechtliche Wirkung.