Amtes wegen alle notwendigen Erhebungen vornehmen soll, wenn Aktiven und Passiven nicht oder nur unvollständig ermittelt werden können. Vor allem zeigt dies auch die Entstehungsgeschichte des einschlägigen aArt. 73 Abs. 1 EG ZGB: Bereits die "Verordnung über die Behandlungs-Art der Theilungen und Beschreibungen" vom 12. Mai 1804 sah in Art. 1 f. die sog. "Beschreibung" (Inventaraufnahme) in Gegenwart des Präsidenten oder eines anderen Mitglieds sowie des Schreibers des "Gemeindgerichts" nach jedem erfolgten Todesfall vor (vgl. a.a.O., Staatsarchiv Schaffhausen).