553 Abs. 3 ZGB liegt hier eine kantonalrechtliche Ausdehnung des Inventars zu zivilrechtlichen Zwecken vor, um sich anlässlich der Teilung direkt darauf zu stützen (vgl. Denis Piotet, Schweizerisches Privatrecht I/2, Ergänzendes kantonales Recht, Basel 2001, S. 152). Dies legt nicht nur § 20 Abs. 1 aEV nahe, welcher statuiert, dass das Inventar Aktiven und Passiven des Nachlasses vollständig und abschliessend darstellen soll, was in Abs. 4 dieser Bestimmung mit dem Zusatz ergänzt wird, dass die Erbschaftsbehörde von 6 2020