634 ZGB rechtsverbindlich sei, dass sie den Nachlass vorbehaltlos antreten und dass die im Vorbericht festgehaltenen Abmachungen von ihnen als rechtsverbindlich anerkannt werden. Diese Zustimmungserklärung ist in erster Linie im Kontext der amtlichen Mitwirkung bei der Teilung i.S.v. aArt. 84 Abs. 1 EG ZGB zu sehen, da das Inventar jeweils Bestandteil des von der Kanzlei der Erbschaftsbehörde im Zuge ihrer amtlichen Mitwirkung auszuarbeitenden Teilungsvertrags bildete (vgl. § 30 Ziff. 3 aEV sowie vorstehend E. 3.4). Dass die Erben in der Folge auf die amtliche Mitwirkung verzichtet haben, ändert an der Verbindlichkeit ihrer Zustimmungserklärungen nichts: Diese können nicht nur dann