3.6. Sämtliche Parteien hatten im Nachgang an die Inventaraufnahme eine Zustimmungserklärung abgegeben: Der Berufungskläger hat diese am 12. August 2014 unterzeichnet, die Berufungsbeklagten am 14. August 2014 bzw. am 19. September 2014. Darin erklären sie, dass das Inventar alle ihnen bekannten Vermögenswerte der Erblasserin enthalte, dass sie das Inventar als richtig anerkennen, dass die von der Kanzlei der Erbschaftsbehörde Z. erstellte Inventur richtig und für sie im Sinne von Art. 634 ZGB rechtsverbindlich sei, dass sie den Nachlass vorbehaltlos antreten und dass die im Vorbericht festgehaltenen Abmachungen von ihnen als rechtsverbindlich anerkannt werden.