§ 26 aEV erstellt worden ist – wohl weil erst nach Abschluss des Inventars feststand, dass ein vermögensloser Nachlass vorlag. Fest steht weiter, dass sowohl die bundeszivilrechtlichen wie auch die kantonalrechtlichen Regelungen vorschreiben, dass Forderungen zu inventarisieren sind (BGer 5A_434/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.2.2; § 22 Abs. 3 Ziff. 2 aEV; vgl. eingehend E. 3.1 sowie E. 3.4).