3.5. Vorab gilt es festzuhalten, dass sich die an den Akten befindliche Vermögensaufstellung als amtliches Inventar i.S.v. Art. 553 Abs. 3 i.V.m. §§ 18 ff. aEV qualifiziert, was sich trotz anderslautender Bezeichnung aus dem Auszug aus dem Protokoll der Erbschaftsbehörde sowie den Zustimmungserklärungen der Parteien ergibt. Festzuhalten ist weiter, dass das Inventar trotz Vorliegens eines vermögenslosen Nachlasses i.S.v. § 26 aEV erstellt worden ist – wohl weil erst nach Abschluss des Inventars feststand, dass ein vermögensloser Nachlass vorlag.