Im Anschluss an die Inventaraufnahme erfolgte jeweils die Teilung unter amtlicher Mitwirkung: Sofern innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Inventars kein Verzicht sämtlicher Erben auf die amtliche Mitwirkung erfolgte, wurde durch die Kanzlei der Erbschaftsbehörde ein Teilungsvertrag ausgearbeitet (§ 28 aEV). Das Inventar hatte dabei Bestandteil des Teilungsvertrags zu bilden (§ 30 Ziff. 3 aEV). Verzichteten die Erben auf die amtliche Mitwirkung bei der Teilung oder Zuweisung, so wurde das von den Erben unterzeichnete Original-Inventar von der Erbschaftsbehörde zur Kenntnis genommen und auf der Kanzlei registriert und aufbewahrt (§ 23 aEV).