Kein Inventar war jeweils nur dann aufzunehmen, wenn ein vermögensloser Nachlass – ein Nachlass, bei welchem die vorhandenen Aktiven die Todesfallkosten mit Einschluss der Rückstellungen für Grabstein und Grabpflege nicht oder nur unbedeutend übersteigen – vorlag (§ 26 aEV; vgl. überdies Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 10. Dezember 2013 an den Kantonsrat betreffend Änderung des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [Erbschaftswesen], Amtsdruckschrift 13-115, [zuletzt besucht am 16. Oktober 2020], S. 1, wo diese Bestimmung als "Kann-Vorschrift" ausgelegt wird).