3.2. Abzugrenzen ist das Inventar i.S.v. Art. 553 ZGB einerseits vom öffentlichen Inventar (Art. 580 ff. ZGB) sowie vom Liquidationsinventar (Art. 595 Abs. 2 ZGB), welche eine möglichst genaue Ermittlung von Aktiven und Passiven bezwecken, damit über eine Ausschlagung oder eine Annahme der Erbschaft mit Haftungsbeschränkung entschieden bzw. die Frage geklärt werden kann, ob eine ordentliche oder konkursamtliche Liquidation des Nachlasses erforderlich ist (Emmel, Art. 553 N. 7, S. 1098). Zu unterscheiden ist es andererseits aber grundsätzlich auch vom Steuerinventar, dessen Aufnahme Art.