sichtlich inventarisierter Passiven keine Schuldanerkennung gegenüber den Gläubigern, und zwar weder in Bezug auf den Bestand noch auf die Höhe der Schulden. Die Erben können sowohl untereinander wie auch gegenüber Dritten im bundeszivilrechtlichen Sicherungsinventar inventarisierte Schulden bestreiten (Wolf, ZBJV 1999 S. 198).