bildeten, welche im amtlichen Inventar indessen nicht verzeichnet waren. Umstritten war unter anderem die Wirkung der von allen Erben abgegebenen Zustimmungserklärungen. Das Obergericht wies die Berufung ab, hiess die Anschlussberufung gut und nahm die Erbteilung im Sinne des Inventars vor. 1 2020 Aus den Erwägungen 3. Streitig ist zunächst die Wirkung der von der Erbschaftsbehörde Z. erstellten Vermögensaufstellung sowie die Bedeutung der hierzu von allen Parteien abgegebenen Zustimmungserklärungen.