Im Nachgang an die Inventaraufnahme gaben sämtliche Erben eine Zustimmungserklärung ab, in welcher sie u.a. erklärten, dass das Inventar alle ihnen bekannten Vermögenswerte der Erblasserin enthalte, dass sie das Inventar als richtig anerkennen, dass die Inventur richtig und für sie im Sinne von Art. 634 ZGB rechtsverbindlich sei und dass sie den Nachlass vorbehaltlos antreten. Im Dezember 2017 machte A. (Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter) gegen B. und C. (Beklagte, Berufungsbeklagte, Anschlussberufungskläger) eine Erbteilungsklage anhängig, in welcher er vorbrachte, dass Bestandteil des Nachlasses zusätzlich zwei Forderungen der Erblasserin gegenüber B. und C.