Die Erblasserin X. verstarb im April 2014 und hinterliess als Erben ihren Sohn A. sowie B. und C., die beiden Söhne ihrer vorverstorbenen Tochter D. Kurz nach dem Ableben von X. liess die zuständige Erbschaftsbehörde Z. den Erben eine mit dem Hinweis auf ihre Auskunftspflicht versehene Einladung zur amtlichen Inventaraufnahme zukommen. Diese fand im Beisein einzig des Erben A. im August 2014 statt.