Dem kantonalrechtlichen amtlichen Inventar i.S.v. Art. 553 Abs. 3 ZGB kommt im Unterschied zum bundeszivilrechtlichen Sicherungsinventar i.S.v. Art. 553 Abs. 1 ZGB materiell-rechtliche Wirkung zu: Gestützt auf den ermächtigenden Vorbehalt in Art. 553 Abs. 3 ZGB liegt eine kantonalrechtliche Ausdehnung des Inventars zu zivilrechtlichen Zwecken vor, um sich anlässlich der Teilung direkt darauf zu stützen (E. 3.7). Der Erbe bleibt an seine unterschriftlich bestätigte Zustimmungserklärung zum kantonalrechtlichen Inventar gebunden (E. 4.1). OGE 10/2020/1 und 10/2020/9 vom 3. November 2020