{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2020-1-und-10-202_2020-11-03.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/9db76c0b-4e8f-4236-a698-aa2b8a4fb5f9", "Checksum": "cadbb58e7d7c219e76d19d9b078139eb"}, "Scrapedate": "2025-08-01", "Num": ["10/2020/1 und 10/2020/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 03.11.2020 10/2020/1 und 10/2020/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 03.11.2020 10/2020/1 und 10/2020/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 03.11.2020 10/2020/1 und 10/2020/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Materiell-rechtliche Wirkung des kantonalrechtlichen amtlichen Inventars; Abgrenzung zum bundeszivilrechtlichen Sicherungsinventar – Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 553 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB; aArt. 73 Abs. 1 und aArt. 84 Abs. 1 EG ZGB; § 20 Abs. 1 und 4 aErbschaftsverordnung. | Dem kantonalrechtlichen amtlichen Inventar i.S.v. Art. 553 Abs. 3 ZGB kommt im Unterschied zum bundeszivilrechtlichen Sicherungsinventar i.S.v. Art. 553 Abs. 1 ZGB materiell-rechtliche Wirkung zu: Gest&uuml;tzt auf den erm&auml;chtigenden Vorbehalt in Art. 553 Abs. 3 ZGB liegt eine kantonalrechtliche Ausdehnung des Inventars zu zivilrechtlichen Zwecken vor, um sich anl&auml;sslich der Teilung direkt darauf zu st&uuml;tzen (E. 3.7). Der Erbe bleibt an seine unterschriftlich best&auml;tigte Zustimmungserkl&auml;rung zum kantonalrechtlichen Inventar gebunden (E. 4.1).\n\n&nbsp;\n\n(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid hiess&nbsp;das Bundesgericht mit Urteil 5A_1036/2020 vom 14. 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Der Erbe bleibt an seine unterschriftlich best&auml;tigte Zustimmungserkl&auml;rung zum kantonalrechtlichen Inventar gebunden (E. 4.1).\n\n&nbsp;\n\n(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid hiess&nbsp;das Bundesgericht mit Urteil 5A_1036/2020 vom 14. Juli 2021 gut.)\n\n3.6. Sämtliche Parteien hatten im Nachgang an die Inventaraufnahme eine Zustimmungserklärung abgegeben: Der Berufungskläger hat diese am 12. August\n2014 unterzeichnet, die Berufungsbeklagten am 14. August 2014 bzw. am\n19. September 2014. Darin erklären sie, dass das Inventar alle ihnen bekannten\nVermögenswerte der Erblasserin enthalte, dass sie das Inventar als richtig anerkennen, dass die von der Kanzlei der Erbschaftsbehörde Z. erstellte Inventur richtig\nund für sie im Sinne von Art. 634 ZGB rechtsverbindlich sei, dass sie den Nachlass\nvorbehaltlos antreten und dass die im Vorbericht festgehaltenen Abmachungen\nvon ihnen als rechtsverbindlich anerkannt werden. Diese Zustimmungserklärung\nist in erster Linie im Kontext der amtlichen Mitwirkung bei der Teilung i.S.v. aArt. 84\nAbs. 1 EG ZGB zu sehen, da das Inventar jeweils Bestandteil des von der Kanzlei\nder Erbschaftsbehörde im Zuge ihrer amtlichen Mitwirkung auszuarbeitenden Teilungsvertrags bildete (vgl. § 30 Ziff. 3 aEV sowie vorstehend E. 3.4). Dass die Erben in der Folge auf die amtliche Mitwirkung verzichtet haben, ändert an der Verbindlichkeit ihrer Zustimmungserklärungen nichts: Diese können nicht nur dann\nverbindlich sein, wenn die Behörde bei der Erbteilung amtlich mitwirkt, ihre Gültigkeit dann aber verlieren, sobald die Erben eine privatautonome Erbteilung vorziehen. Vielmehr erstrecken sich die vorliegenden Zustimmungserklärungen gerade\nauch – unabhängig von der Mitwirkung einer Behörde – ausdrücklich auf Art. 634\nZGB, womit sämtliche Parteien zum Ausdruck gebracht haben, das Inventar\nrechtsverbindlich einem Teilungsvertrag i.S.v. Art. 634 ZGB zu Grunde legen zu\nwollen. Im Übrigen waren die vorliegend abgegebenen Zustimmungserklärungen\nan keinerlei Bedingungen geknüpft und keine Partei bringt vor, bei der Abgabe\ndieser Erklärung einem Willensmangel im Sinne von Art. 23 ff. OR unterlegen zu\nsein. An ihre Zustimmungserklärungen sind die Parteien daher grundsätzlich gebunden.\n\n3.7. Daran ändert auch die Natur des Inventars nichts: Dem hier interessierenden kantonalrechtlichen amtlichen Inventar i.S.v. Art. 553 Abs. 3 ZGB kommt nämlich im Unterschied zum bundeszivilrechtlichen Sicherungsinventar i.S.v. Art. 553\nAbs. 1 ZGB im Lichte von Art. 5 Abs. 1 ZGB materiell-rechtliche Wirkung zu: Gestützt auf den ermächtigenden Vorbehalt in Art. 553 Abs. 3 ZGB liegt hier eine kantonalrechtliche Ausdehnung des Inventars zu zivilrechtlichen Zwecken vor, um sich\nanlässlich der Teilung direkt darauf zu stützen (vgl. Denis Piotet, Schweizerisches\nPrivatrecht I/2, Ergänzendes kantonales Recht, Basel 2001, S. 152). Dies legt nicht\nnur § 20 Abs. 1 aEV nahe, welcher statuiert, dass das Inventar Aktiven und Passiven des Nachlasses vollständig und abschliessend darstellen soll, was in Abs. 4\ndieser Bestimmung mit dem Zusatz ergänzt wird, dass die Erbschaftsbehörde von\n\n6\n2020\n\nAmtes wegen alle notwendigen Erhebungen vornehmen soll, wenn Aktiven und\nPassiven nicht oder nur unvollständig ermittelt werden können. Vor allem zeigt dies\nauch die Entstehungsgeschichte des einschlägigen aArt. 73 Abs. 1 EG ZGB: Bereits die \"Verordnung über die Behandlungs-Art der Theilungen und Beschreibungen\" vom 12. Mai 1804 sah in Art. 1 f. die sog. \"Beschreibung\" (Inventaraufnahme)\nin Gegenwart des Präsidenten oder eines anderen Mitglieds sowie des Schreibers\ndes \"Gemeindgerichts\" nach jedem erfolgten Todesfall vor (vgl. a.a.O., Staatsarchiv Schaffhausen). Zwecks Regelung des Inventar- und Teilungsverfahrens\nwurde sodann eigens das Gesetz über das Verfahren bei Beschreibungen und Teilungen, über Vermögensherausgaben, über die Antretung von Erbschaften und\nüber die Organisation der Waisen- und Teilungsinspektorate (Beschreibungs- und\nTeilungsgesetz) vom 25. Januar 1884 erlassen, dessen Art. 1 Abs. 1 sowohl die\namtliche Inventarisation wie auch die amtliche Mitwirkung bei der Teilung vorsah.\nÜberdies hielt Art. 8 dieses Beschreibungs- und Teilungsgesetzes fest, dass die\n\"Hauptdokumente über die in Art. 1, erstem Absatz, bezeichneten Akten […] durch\ndie Beteiligten entweder persönlich oder durch Bevollmächtigte unterschriftlich anzuerkennen [sind]. Die einmal gegebene Unterschrift ist für den Unterzeichnenden\nverbindlich, so bald sämtliche Beteiligten ihre Unterschrift beigesetzt haben oder\nwenn ein diese Unterschriften ersetzender Beschluss der Waisenbehörde vorliegt\"\n(vgl. a.a.O., Staatsarchiv Schaffhausen).\n\n"}