{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2020-1-und-10-202_2020-11-03.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/9db76c0b-4e8f-4236-a698-aa2b8a4fb5f9", "Checksum": "cadbb58e7d7c219e76d19d9b078139eb"}, "Scrapedate": "2025-08-01", "Num": ["10/2020/1 und 10/2020/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 03.11.2020 10/2020/1 und 10/2020/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 03.11.2020 10/2020/1 und 10/2020/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 03.11.2020 10/2020/1 und 10/2020/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Materiell-rechtliche Wirkung des kantonalrechtlichen amtlichen Inventars; Abgrenzung zum bundeszivilrechtlichen Sicherungsinventar – Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 553 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB; aArt. 73 Abs. 1 und aArt. 84 Abs. 1 EG ZGB; § 20 Abs. 1 und 4 aErbschaftsverordnung. | Dem kantonalrechtlichen amtlichen Inventar i.S.v. Art. 553 Abs. 3 ZGB kommt im Unterschied zum bundeszivilrechtlichen Sicherungsinventar i.S.v. Art. 553 Abs. 1 ZGB materiell-rechtliche Wirkung zu: Gest&uuml;tzt auf den erm&auml;chtigenden Vorbehalt in Art. 553 Abs. 3 ZGB liegt eine kantonalrechtliche Ausdehnung des Inventars zu zivilrechtlichen Zwecken vor, um sich anl&auml;sslich der Teilung direkt darauf zu st&uuml;tzen (E. 3.7). Der Erbe bleibt an seine unterschriftlich best&auml;tigte Zustimmungserkl&auml;rung zum kantonalrechtlichen Inventar gebunden (E. 4.1).\n\n&nbsp;\n\n(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid hiess&nbsp;das Bundesgericht mit Urteil 5A_1036/2020 vom 14. 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Der Erbe bleibt an seine unterschriftlich best&auml;tigte Zustimmungserkl&auml;rung zum kantonalrechtlichen Inventar gebunden (E. 4.1).\n\n&nbsp;\n\n(Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid hiess&nbsp;das Bundesgericht mit Urteil 5A_1036/2020 vom 14. Juli 2021 gut.)\n\n3.4. § 22 Abs. 3 aEV legte Form und Umfang des Inventars fest, statuierte ausdrücklich, dass im Inventar auch Passiven aufzuführen sind, und zählte diese namentlich auf. Gemäss § 21 Abs. 1 aEV wurden die Vermögensgegenstände jeweils\nmit ihrem Verkehrswert per Todestag erfasst. Kein Inventar war jeweils nur dann\naufzunehmen, wenn ein vermögensloser Nachlass – ein Nachlass, bei welchem\ndie vorhandenen Aktiven die Todesfallkosten mit Einschluss der Rückstellungen\nfür Grabstein und Grabpflege nicht oder nur unbedeutend übersteigen – vorlag\n(§ 26 aEV; vgl. überdies Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 10. Dezember 2013 an den Kantonsrat betreffend Änderung des Einführungsgesetzes zum\nZivilgesetzbuch [Erbschaftswesen], Amtsdruckschrift 13-115, <https://www2.sh.\nch/fileadmin/Redaktoren/Dokumente_nicht_im_Formularpool/Regierung/Vorlagen\n/2013/2013-115.pdf> [zuletzt besucht am 16. Oktober 2020], S. 1, wo diese Bestimmung als \"Kann-Vorschrift\" ausgelegt wird).\nDas amtliche Inventar war stets zugleich Steuerinventar (vgl. § 9 der zum Todeszeitpunkt geltenden Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer\n\n4\n2020\n\nvom 20. November 2007 [SHR 642.111] i.V.m. Art. 154 DBG; OGE 60/2006/12\nvom 26. Januar 2007 E. 3c, Amtsbericht 2007, S. 84; Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 10. Dezember 2013 an den Kantonsrat betreffend Änderung\ndes Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [Erbschaftswesen], S. 1, 5 f.; § 27\naEV). Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Erben ergaben sich deshalb\nnebst Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB und aArt. 73 Abs. 3 EG ZGB – wonach die zur Inventur zugezogenen Personen auf die Straffolgen der Vermögensverheimlichung und des Steuerbetrugs ausdrücklich aufmerksam zu machen\nseien – weiter auch aus Art. 157 DBG sowie aus Art. 199 ff. des Gesetzes über die\ndirekten Steuern vom 20. März 2000 (SHR 641.100; vgl. zu Letzteren auch die\nBelehrung der gesetzlichen Erben auf der Rückseite der Einladung zur Inventaraufnahme).\n\nIm Anschluss an die Inventaraufnahme erfolgte jeweils die Teilung unter amtlicher\nMitwirkung: Sofern innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Inventars kein Verzicht sämtlicher Erben auf die amtliche Mitwirkung erfolgte, wurde durch die Kanzlei der Erbschaftsbehörde ein Teilungsvertrag ausgearbeitet (§ 28 aEV). Das Inventar hatte dabei Bestandteil des Teilungsvertrags zu bilden (§ 30 Ziff. 3 aEV).\nVerzichteten die Erben auf die amtliche Mitwirkung bei der Teilung oder Zuweisung, so wurde das von den Erben unterzeichnete Original-Inventar von der Erbschaftsbehörde zur Kenntnis genommen und auf der Kanzlei registriert und aufbewahrt (§ 23 aEV).\n\n3.5. Vorab gilt es festzuhalten, dass sich die an den Akten befindliche Vermögensaufstellung als amtliches Inventar i.S.v. Art. 553 Abs. 3 i.V.m. §§ 18 ff. aEV\nqualifiziert, was sich trotz anderslautender Bezeichnung aus dem Auszug aus dem\nProtokoll der Erbschaftsbehörde sowie den Zustimmungserklärungen der Parteien\nergibt. Festzuhalten ist weiter, dass das Inventar trotz Vorliegens eines vermögenslosen Nachlasses i.S.v. § 26 aEV erstellt worden ist – wohl weil erst nach Abschluss des Inventars feststand, dass ein vermögensloser Nachlass vorlag.\nFest steht weiter, dass sowohl die bundeszivilrechtlichen wie auch die kantonalrechtlichen Regelungen vorschreiben, dass Forderungen zu inventarisieren sind\n(BGer 5A_434/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.2.2; § 22 Abs. 3 Ziff. 2 aEV; vgl.\neingehend E. 3.1 sowie E. 3.4). Erstellt ist auch, dass der an der Inventaraufnahme\nanwesende Berufungskläger nicht nur auf der (Rückseite der) Einladung zur Inventaraufnahme, sondern insbesondere auch im Rahmen der Inventaraufnahme durch\ndie Mitglieder der zuständigen Erbschaftsbehörde auf seine Pflicht hingewiesen\nworden ist, wahrheitsgemäss Auskunft über die Vermögensverhältnisse der Erblasserin zu geben. Schliesslich ist auch erstellt, dass die beiden im Streit liegenden\nNachlassforderungen nicht Eingang ins amtliche Inventar gefunden haben, dieses\n\n5\n2020\n\njedoch in Inhalt und Umfang vollständig den Vorschriften von § 22 Abs. 3 aEV entspricht.\n\n"}