2.3.2.2. Seit Juni 2019 besteht nach Wegfall des Einkommens der Berufungsklägerin eine klare Mankosituation. Folglich sind, wie gesehen, beide Parteien auf das Existenzminimum zu setzen (keine Anrechnung der Steuerausgaben) und der Berufungsbeklagte ist zu verpflichten, denjenigen Teil seines Einkommens als Barunterhalt zu bezahlen, welcher sein Existenzminimum übersteigt (3'775 – 3'145 = 630). Damit resultiert ab Juni 2019 bis auf Weiteres ein Barunterhaltsanspruch gegenüber dem Berufungsbeklagten von Fr. 315.– je Kind, zuzüglich Ausbildungszulagen, zahlbar an die Berufungsklägerin.