Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass die unterschiedliche Leistungsfähigkeit im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass dem Berufungsbeklagten hohe Mobilitätskosten zugestanden werden und die Berufungsklägerin eine besonders günstige Wohnsituation aufweist, was schliesslich auch zu einem tieferen Barbedarf der Kinder führt. Eine prozentuale Aufteilung des Barunterhalts auf die Parteien, welche einzig auf die errechneten Freibeträge abstellt, trägt dieser Situation zu wenig Rechnung.