um monatlich Fr. 1'263.– (3'386 – 2'123), während der Berufungsbeklagte einen Freibetrag von Fr. 330.– im Monat aufwies (3'775 – 3'445). Diese Differenz allein rechtfertigt noch nicht, die Berufungsklägerin zur anteilsmässigen Tragung des Barunterhalts zu verpflichten. Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass die unterschiedliche Leistungsfähigkeit im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass dem Berufungsbeklagten hohe Mobilitätskosten zugestanden werden und die Berufungsklägerin eine besonders günstige Wohnsituation aufweist, was schliesslich auch zu einem tieferen Barbedarf der Kinder führt.